Patienteninformation zur eCard
Das E-Card-Zeitalter bringt nur dann allen Beteiligten – Ihrer Ärztin und Ihnen – Vorteile, wenn der Regelfall bearbeitet werden kann, d.h. wenn Sie bei jedem Praxisbesuch Ihre E-Card bei sich haben.
Das System des elektronischen Krankenscheines als E-Card erfordert auch, dass Sie die Karte von Angehörigen bei sich haben müssen, um Leistungen für diese in unserer Ordinationen erhalten zu können wie etwa Rezepte, Überweisungen, Verordnungen etc.
d.h. auch bei normalen Verwaltungsvorgängen, nicht nur bei persönlichen Leistungen Ihrer Ärztin.

Bitte haben Sie Verständnis, dass auch Diagnose- oder Therapiegespräche über Angehörige wie etwa über Pfleglinge oder Kinder nur dann geführt werden können, wenn Sie deren E-Card mit sich führen.
Telefonatgespräche sind nur dann durchführbar, wenn es sich um Folgetelefonate nach Anbehandlungen handelt, da auch hier E-Card-Pflicht besteht.
Bei medizinischen Notfällen ist die Behandlung auch ohne e-Card möglich und wird trotz hohen Verwaltungsaufwandes von der Ärztin erbracht.
Der E-Card-Vertrag zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und der Ärztekammer bedingt auch eine Ersatzleistung, die von der Bezirksärzteschaft in der Höhe von Euro 30,– festgesetzt wurde, wenn eine Leistungsinanspruchnahme ohne e-Card erfolgt.
In diesem Fall ist der Patient verpflichtet, die E-Card nachzubringen und muss dies auch mit Unterschrift bezeugen.
Derzeit sind Wahlärzte noch nicht in das e-Card System eingebunden. Bitte bringen Sie – wie bisher – einen Krankenschein oder einen Ersatzkrankenschein zu Ihrem Vorsorgetermin mit in meine Ordination. Auch Spitalsambulanzen werden voraussichtlich erst in der 2. Hälfte 2006 ans e-Card System angeschlossen.